Struktur und Rahmenbedingungen

Rechtlicher Auftrag

Am 1. August 2005 ist das Bayerische Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) in Kraft getreten. Wir haben uns seither intensiv mit dem Gesetz, der Verordnung zur Ausführung und dem dazugehörigen Bildungs- und Erziehungsplan (BEP) auseinandergesetzt und es als Grundlage für unsere Arbeit und Konzeptionsarbeit genommen.

Wie wir dies in unserer pädagogischen Praxis umsetzen, wird in dieser Konzeption dargestellt.

Im 1. Abschnitt §1 Abs. 1 BayKiBiG ist dazu grundsätzlich ausgeführt:

Das Kind gestaltet entsprechend seinem Entwicklungsstand seine Bildung von Anfang an aktiv mit. Das pädagogische Personal in den Kindertageseinrichtungen hat die Aufgabe, durch ein anregendes Lernumfeld und ganzheitliche Lernangebote dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder anhand der Bildungs- und Erziehungsziele Basiskompetenzen erwerben und weiterentwickeln. Leitziel der pädagogischen Bemühungen ist der beziehungsfähige, wertorientierte, schöpferische Mensch, der sein Leben verantwortlich gestalten und den Anforderungen in Familie, Staat und Gesellschaft gerecht werden kann.

Darüber hinaus haben wir als Kindergarten die Verpflichtung einen Schutzauftrag zu erfüllen. Dieser soll die Kinder davor bewahren, durch Missbrauch elterlicher Rechte oder Vernachlässigung oder durch Übergriffe von Dritten Schaden zu erleiden (§9a BayKiBiG, §8a Schutzauftrag SGB VIII)

Die katholischen Kindertageseinrichtungen der Diözese Augsburg haben zu gewährleisten, dass sie ein sicherer Raum sind, in dem sich Kinder wohl fühlen und bestmöglich entwickeln können.

Darüber hinaus sind sie als Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe dazu verpflichtet einen Schutzauftrag zu erfüllen, der die Kinder davor bewahren soll durch Missbrauch elterlicher Rechte oder Vernachlässigung Schaden zu erleiden (Art.9a Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG), §8a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)).

Die Deutsche Bischofskonferenz hat für alle Einrichtungen in ihrem Geltungsbereich, die für das Wohl und den Schutz von Kindern und Jugendlichen, sowie erwachsenen Schutzbefohlenen Verantwortung und Sorge tragen, eine Rahmenordnung zur Prävention gegen sexuelle Gewalt, sowie Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch erlassen. Auf dieser Grundlage, in Anerkennung der Verantwortung und in der Sorge für das Wohl und den Schutz der Würde und Integrität von Minderjährigen sowie erwachsenen Schutzbefohlenen, hat der Bischof von Augsburg unbeschadet weitergehender staatlicher Regelungen – ergänzend und konkretisierend – eine Präventionsordnung gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Bereich der Diözese Augsburg erlassen.

Diese gesetzlichen und kirchlichen Vorgaben sind Grundlage für das einrichtungsbezogene Schutzkonzept.

Um diesen Schutzauftrag erfüllen zu können, haben wir im Team ein Schutzkonzept erarbeitet und es stehen uns gegebenenfalls erfahrene Fachkräfte als Unterstützung und Beratung zur Verfügung. (siehe Schutzkonzept und Konzept der sexuellen Bildung.)

In unserer pädagogischen Arbeit ist uns auch die Beachtung und Umsetzung der Kinderrechte (UN – Kinderrechtskonvention) besonders wichtig.

Im Folgenden möchten wir auf zehn Kinderrechte näher eingehen:

Wir Kinder haben das Recht auf…

  • Gleichheit

Unabhängig von der Sprache, der Herkunft, dem Geschlecht, der Hautfarbe sowie der Religion haben alle Kinder die gleichen Rechte.

  • Gesundheit

Jedes Kind hat das Recht auf eine gesunde Ernährung. Dazu zählt auch, dass das Kind selbst entscheiden darf, wann, was und wieviel es essen möchte.

  • Bildung

Sowohl die Entfaltung sozialer und emotionaler Fähigkeiten als auch die Förderung der geistigen, motorischen und kreativen Entwicklung eines Kindes sind ein wichtiger Bestandteil einer ganzheitlichen Bildung.

Alle Kinder haben das Recht, eine Schule zu besuchen.

  • Spiel

Jedes Kind hat das Recht zu spielen. Dabei hat das freie Spiel eine besondere Bedeutung für eine gesunde Entwicklung des Kindes.

„Kinder lernen im Spiel, aber sie spielen nicht um zu lernen.“

  • freie Meinungsäußerung

Alle Kinder haben das Recht, ihre eigene Meinung frei zu sagen und ernst genommen zu werden.

  • Schutz vor Gewalt

Jedes Kind hat das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung. Jegliche Form von körperlicher Bestrafung und seelischer Verletzung ist unzulässig.

  • Achtung der Menschenwürde

Jedes Kind ist einzigartig. Es hat das Recht darauf, dass seine Würde bedingungslos anerkannt wird.

  • eine individuelle (besondere) Betreuung und Förderung bei einer Behinderung

Kinder mit einer Behinderung sind oftmals auf eine „besondere“ Betreuung und Förderung angewiesen; dennoch haben sie die gleichen Rechte wie die anderen Kinder.

  • Beteiligung

Jedes Kind hat das Recht, entsprechend seines Alters und seiner Reife, bei allen Entscheidungen, die es betreffen, miteinbezogen zu werden.

  • Schutz in Krisensituationen

Kinder, die z.B. in einem Kriegsgebiet aufwachsen und flüchten müssen, haben das Recht auf besonderen Schutz.